Steuern

Kirchensteuer

Zusatzsteuer für Kirchenmitglieder – bei Selbstständigen über die Einkommensteuer erhoben.

Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Der Satz beträgt je nach Bundesland acht oder neun Prozent der festgesetzten Einkommensteuer.

Wer sie zahlt

Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Bei Angestellten wird sie über die Lohnsteuer einbehalten, bei Selbstständigen über den Einkommensteuerbescheid festgesetzt und mit den Vorauszahlungen erhoben.

Die Bemessung

Grundlage ist die Einkommensteuer, nicht das Einkommen. Bei 9.000 Euro Einkommensteuer sind es je nach Land 720 oder 810 Euro. In mehreren Bundesländern gibt es eine Kappung, die den Betrag bei hohen Einkommen begrenzt – der Antrag muss meist gesondert gestellt werden.

Der Abzug

Gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar. Erstattungen mindern den Abzug im Jahr der Erstattung. Das dämpft die tatsächliche Belastung spürbar.

Als Arbeitgeber

Bei Mitarbeitern ist die Kirchensteuer über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen und mit der Lohnsteueranmeldung abzuführen. Die Konfession des Mitarbeiters geht dich darüber hinaus nichts an.

Beim Austritt

Die Pflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde – je nach Bundesland auch erst mit Ablauf des Folgemonats. Der Austritt wird beim Standesamt oder Amtsgericht erklärt und kostet eine Gebühr.

Bei Kapitalerträgen

Sie wird automatisch mit der Abgeltungsteuer einbehalten, sofern kein Sperrvermerk vorliegt.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Wo das eine Rolle spielt

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