Als Arbeitgeber behältst du die Steuer vom Gehalt ein und führst sie ab – mit eigener Haftung.
Sobald du jemanden beschäftigst, wirst du für den Staat zum Einzugsbeauftragten. Du berechnest die Lohnsteuer, behältst sie vom Bruttolohn ein und führst sie ans Finanzamt ab.
Monatlich, vierteljährlich oder jährlich, je nach Höhe der abzuführenden Lohnsteuer im Vorjahr. Abgabe bis zum 10. des Folgemonats über ELSTER, zusammen mit Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Der entscheidende Punkt: Du haftest für die korrekte Einbehaltung und Abführung. Rechnest du zu wenig ab, fordert das Finanzamt bei dir nach – nicht beim Mitarbeiter. Das gilt auch bei ehrlichen Fehlern.
Parallel laufen die Beiträge zur Sozialversicherung an die Krankenkasse als Einzugsstelle. Der Beitragsnachweis ist bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, die Zahlung bis zum drittletzten – also vor der Lohnzahlung selbst. Das überrascht neue Arbeitgeber regelmäßig.
Steuerklasse, Freibeträge und Kirchensteuerpflicht rufst du elektronisch ab. Dafür brauchst du die Steuer-Identifikationsnummer des Mitarbeiters.
Lohnabrechnung nicht selbst machen. Die Materie ändert sich jährlich, die Fehler sind teuer, und der Aufwand beim Steuerberater liegt für einen einzelnen Mitarbeiter im niedrigen zweistelligen Bereich pro Monat. Das ist eine der wenigen Ausgaben, bei denen Sparen sicher teurer wird.
Bei Minijobs läuft die Besteuerung pauschal über die Minijob-Zentrale – deutlich einfacher.
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