Steuern

Lohnsteuer

Als Arbeitgeber behältst du die Steuer vom Gehalt ein und führst sie ab – mit eigener Haftung.

Sobald du jemanden beschäftigst, wirst du für den Staat zum Einzugsbeauftragten. Du berechnest die Lohnsteuer, behältst sie vom Bruttolohn ein und führst sie ans Finanzamt ab.

Die Anmeldung

Monatlich, vierteljährlich oder jährlich, je nach Höhe der abzuführenden Lohnsteuer im Vorjahr. Abgabe bis zum 10. des Folgemonats über ELSTER, zusammen mit Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Die Haftung

Der entscheidende Punkt: Du haftest für die korrekte Einbehaltung und Abführung. Rechnest du zu wenig ab, fordert das Finanzamt bei dir nach – nicht beim Mitarbeiter. Das gilt auch bei ehrlichen Fehlern.

Die Sozialversicherung

Parallel laufen die Beiträge zur Sozialversicherung an die Krankenkasse als Einzugsstelle. Der Beitragsnachweis ist bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, die Zahlung bis zum drittletzten – also vor der Lohnzahlung selbst. Das überrascht neue Arbeitgeber regelmäßig.

Die elektronischen Merkmale

Steuerklasse, Freibeträge und Kirchensteuerpflicht rufst du elektronisch ab. Dafür brauchst du die Steuer-Identifikationsnummer des Mitarbeiters.

Der praktische Rat

Lohnabrechnung nicht selbst machen. Die Materie ändert sich jährlich, die Fehler sind teuer, und der Aufwand beim Steuerberater liegt für einen einzelnen Mitarbeiter im niedrigen zweistelligen Bereich pro Monat. Das ist eine der wenigen Ausgaben, bei denen Sparen sicher teurer wird.

Pauschalierung

Bei Minijobs läuft die Besteuerung pauschal über die Minijob-Zentrale – deutlich einfacher.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Wo das eine Rolle spielt

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