Vierteljährliche Abschläge auf die Einkommensteuer – geschätzt auf Basis des letzten Bescheids.
Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest, damit die Steuerlast nicht erst nach dem Jahresbescheid auf einen Schlag fällig wird. Fällig sind sie am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Grundlage ist die Steuer des letzten veranlagten Jahres. Im Gründungsjahr die eigene Schätzung aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Im ersten Jahr zahlst du meist nichts. Der erste Bescheid kommt im zweiten Jahr – und mit ihm die Nachzahlung für Jahr eins plus die rückwirkend festgesetzten Vorauszahlungen für Jahr zwei. Beides gleichzeitig, oft vierstellig.
Das ist der häufigste Grund, warum funktionierende Kleinbetriebe im zweiten Jahr in Schieflage geraten. Nicht weil das Geschäft schlecht läuft, sondern weil niemand zurückgelegt hat.
Läuft es schlechter als im Vorjahr, kannst du formlos die Herabsetzung beantragen – mit aktueller Gewinnermittlung als Begründung. Das Finanzamt folgt dem in der Regel. Wer stattdessen zu hohe Vorauszahlungen leistet, verschenkt Liquidität bis zum nächsten Bescheid.
Läuft es besser, kann das Finanzamt die Vorauszahlungen erhöhen – auch rückwirkend für das laufende Jahr. Freiwillig zu erhöhen ist unangenehm, verhindert aber die große Nachzahlung.
30 bis 40 Prozent des Gewinns sofort nach jedem Zahlungseingang auf ein separates Konto. Wer das ab dem ersten Monat macht, kennt das Problem nicht.
Mehr aus Steuern:
Sonderabschreibung
· Rechnungskorrektur und Storno
· Inventur
· Gewerbesteuer
· Steuerberater
· Steuerbescheid
Ausführliche Artikel stehen im Wissenszentrum, die Zahlen rechnest du in den Rechnern direkt durch.
← Alle Begriffe