Beim Handel mit Gebrauchtwaren wird nur die Marge besteuert, nicht der volle Verkaufspreis.
Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG gilt für den Handel mit beweglichen körperlichen Gegenständen, die ohne Vorsteuerabzug eingekauft wurden – typischerweise von Privatpersonen. Besteuert wird nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis.
Kaufst du von einer Privatperson, ist im Preis keine ausweisbare Umsatzsteuer enthalten, du kannst also keine Vorsteuer ziehen. Müsstest du beim Weiterverkauf den vollen Preis versteuern, entstünde eine doppelte Belastung. Die Differenzbesteuerung verhindert das.
Einkauf für 200 Euro, Verkauf für 350 Euro. Die Differenz beträgt 150 Euro. Daraus wird die Umsatzsteuer herausgerechnet: 150 geteilt durch 1,19 ergibt rund 126 Euro netto, die Steuer beträgt etwa 24 Euro. Ohne die Regelung wären es 19 Prozent auf 350 Euro.
Ankauf und Wiederverkauf von Gebrauchtwaren – Handys, Fahrräder, Möbel, Werkzeug, Kfz, Sammlerstücke, Haushaltsauflösungen. Wer aus Entrümpelungen Verwertbares weiterverkauft, ist mitten im Anwendungsbereich.
In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Stattdessen ist ein Hinweis nötig, etwa „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung". Wer trotzdem Steuer ausweist, schuldet sie zusätzlich.
Einkaufs- und Verkaufspreis müssen je Gegenstand nachvollziehbar sein. Für Waren bis 500 Euro Einkaufspreis ist eine Gesamtdifferenzbildung je Besteuerungszeitraum zulässig – das vereinfacht den Kleinteilhandel erheblich.
Du kannst je Gegenstand auch zur Regelbesteuerung optieren. Sinnvoll ist das fast nie, außer bei gewerblichen Abnehmern, die die Vorsteuer ziehen wollen.
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