Steuerfreie Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich.
Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in der Pflege für eine gemeinnützige Organisation oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig ist, kann Einnahmen bis zu einem Freibetrag steuerfrei beziehen.
Die Übungsleiterpauschale liegt bei 3.000 Euro im Jahr, die Ehrenamtspauschale bei 840 Euro. Beide sind zusätzlich steuer- und sozialabgabenfrei.
Nebenberuflich, also nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs. Und für einen begünstigten Auftraggeber: gemeinnütziger Verein, Stiftung, Kirche, Kommune, Volkshochschule, Schule.
Eine Tätigkeit für ein gewerbliches Unternehmen ist nicht begünstigt – das ist der häufigste Irrtum.
Trainer im Sportverein, Kursleiter an der Volkshochschule, Chorleiter, Musiklehrer an einer kommunalen Musikschule, Betreuer in der Jugendarbeit, nebenberufliche Pflegekräfte für gemeinnützige Träger.
Für Nachhilfelehrer ist die Abgrenzung entscheidend: Unterricht an einer Volkshochschule oder für einen gemeinnützigen Träger kann begünstigt sein, privat organisierte Nachhilfe nicht.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale lassen sich nebeneinander nutzen, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Neben einem Hauptberuf und neben einer eigenen Selbstständigkeit ist beides möglich.
Nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig. Dann stellt sich die Frage, ob eine Gewerbeanmeldung nötig wird – bei unterrichtender Tätigkeit in der Regel nicht, dort greift die Freiberuflichkeit.
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