Geringfügige Beschäftigung mit pauschalen Abgaben – der einfachste Einstieg in die Arbeitgeberrolle.
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, deren Verdienstgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist und regelmäßig angehoben wird. Sie liegt derzeit im Bereich von gut 550 Euro monatlich.
Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Pauschsteuer sowie Umlagen – zusammen rund 30 bis 32 Prozent des Entgelts. Abgeführt wird alles gebündelt an die Minijob-Zentrale.
Für den Beschäftigten bleibt der Verdienst weitgehend abgabenfrei. Von der Rentenversicherungspflicht kann er sich auf Antrag befreien lassen.
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, monatlicher Beitragsnachweis, Jahresmeldung. Zusätzlich Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft – die wird bei Minijobs regelmäßig vergessen.
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Bei Kontrollen des Zolls ist das der erste Punkt, der geprüft wird. Ein einfacher Stundenzettel genügt, aber er muss geführt sein.
Minijobber haben Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung und Kündigungsschutz nach den allgemeinen Regeln. Ein Minijob ist kein rechtsfreier Raum, nur ein abgabenrechtlich vereinfachter.
Wird die Verdienstgrenze regelmäßig überschritten, entsteht rückwirkend ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – mit Nachzahlung der vollen Beiträge, auch des Arbeitnehmeranteils. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten ist in engen Grenzen zulässig.
Für Auftragsspitzen, Bürokraft oder Aushilfe der günstigste und einfachste Weg.
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