Bestimmte Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit – unabhängig von der Kleinunternehmerregelung.
Neben der Kleinunternehmerregelung gibt es echte Steuerbefreiungen nach § 4 UStG. Sie hängen nicht am Umsatz, sondern an der Art der Leistung.
Heilbehandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und vergleichbare Berufe. Pflegeleistungen. Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an bestimmten Einrichtungen. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Bestimmte Finanz- und Versicherungsvermittlungen.
Für Nachhilfelehrer, Betreuungskräfte und Vermieter ist das der praktisch wichtigste Bereich.
Die Kleinunternehmerregelung kippt, sobald die Umsatzgrenze überschritten wird. Eine Befreiung nach § 4 UStG gilt unabhängig von der Höhe – auch bei 200.000 Euro Umsatz.
Kein Vorsteuerabzug für die befreiten Umsätze. Wer erhebliche Anschaffungen hat, verliert diesen Vorteil dauerhaft.
Bei Unterrichtsleistungen verlangt das Finanzamt in der Regel eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die Leistung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet. Ohne sie greift die Befreiung nicht – der Antrag dauert und sollte früh gestellt werden.
Wer befreite und steuerpflichtige Leistungen erbringt, muss trennen. Die Vorsteuer ist dann aufzuteilen. Das erhöht den Buchhaltungsaufwand spürbar.
Wird eine Befreiung zu Unrecht angenommen, fordert das Finanzamt die Umsatzsteuer für zurückliegende Jahre nach – aus deiner Tasche, weil sie vom Kunden nicht mehr zu holen ist.
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