Steuern

Verlustvortrag

Verluste aus schwachen Jahren mindern die Steuer in besseren Jahren.

Macht dein Betrieb Verlust, geht der nicht verloren. Er lässt sich mit anderen Einkünften desselben Jahres verrechnen, ins Vorjahr zurücktragen oder in künftige Jahre vortragen.

Die Reihenfolge

Zuerst wird innerhalb des Jahres verrechnet – der Verlust aus der Selbstständigkeit mindert etwa den Arbeitslohn aus einer Anstellung. Das ist der Grund, warum nebenberufliche Gründer im Verlustjahr häufig eine Steuererstattung bekommen.

Bleibt danach ein Verlust übrig, kann er ins Vorjahr zurückgetragen werden. Der Rest wird automatisch vorgetragen und mindert die Steuer der Folgejahre – zeitlich unbegrenzt.

Die Feststellung

Das Finanzamt stellt den verbleibenden Verlustvortrag gesondert fest und schickt einen eigenen Bescheid. Den sollte man aufbewahren und prüfen – er ist die Grundlage für alle Folgejahre.

Warum die Erklärung wichtig ist

Auch in einem Jahr ohne nennenswerte Einnahmen lohnt die Steuererklärung. Ohne sie wird der Verlust nicht festgestellt und steht später nicht zur Verfügung. Gerade Gründungsjahre mit hohen Anfangsinvestitionen sind typische Verlustjahre – dieser Verlust ist bares Geld in den ersten Gewinnjahren.

Die Grenze zur Liebhaberei

Wer über Jahre nur Verluste ausweist und keine Aussicht auf Gewinn erkennen lässt, riskiert die Einstufung als Liebhaberei. Dann werden die Verluste rückwirkend gestrichen. Maßgeblich ist die Gewinnerzielungsabsicht – ein plausibler Plan und erkennbare Bemühungen sind das beste Gegenargument.

Praktisch

Drei bis fünf Anlaufjahre mit Verlust akzeptiert die Finanzverwaltung in der Regel. Wer länger braucht, sollte belegen können, warum und wie sich das ändert.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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