Meldung aller EU-Umsätze ans Bundeszentralamt – zusätzlich zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Wer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland erbringt, muss diese in einer Zusammenfassenden Meldung angeben. Sie geht ans Bundeszentralamt für Steuern, nicht ans Finanzamt.
Je Geschäftspartner dessen USt-IdNr. und die Summe der Umsätze im Meldezeitraum, getrennt nach Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Bei sonstigen Leistungen vierteljährlich. Bei Warenlieferungen monatlich, sofern bestimmte Schwellen überschritten werden, sonst ebenfalls vierteljährlich. Abgabefrist ist der 25. Tag nach Ablauf des Zeitraums – also früher als die Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt eine richtige und vollständige Zusammenfassende Meldung voraus. Fehlt sie oder ist sie falsch, kann die Befreiung entfallen – dann schuldest du die Umsatzsteuer aus deiner Tasche.
Jeden, der Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland abrechnet. Bei reinen Inlandsdienstleistern spielt es keine Rolle. Wer dagegen für einen Kunden in Österreich oder den Niederlanden arbeitet, ist mitten drin.
Für bezogene Leistungen aus dem EU-Ausland ist keine Zusammenfassende Meldung nötig – dort greift Reverse-Charge in der Voranmeldung.
Die Abgabe läuft elektronisch über das Portal des Bundeszentralamts oder ELSTER. Nullmeldungen sind bei Zeiträumen ohne EU-Umsätze nicht erforderlich.
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