Recht

Arbeitszeugnis

Jeder Mitarbeiter hat Anspruch – wohlwollend formuliert, aber wahr.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Verlangen als qualifiziertes Zeugnis mit Bewertung von Leistung und Verhalten.

Die zwei Formen

Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Sozialverhalten. In der Praxis wird fast immer das qualifizierte verlangt.

Der Grundsatz

Wahr und wohlwollend. Beides gleichzeitig – daraus ist die bekannte Zeugnissprache entstanden. Das Zeugnis darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren, aber auch keine falschen Angaben enthalten.

Die Formulierungen

„Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" entspricht der Note sehr gut, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" gut, „zu unserer vollen Zufriedenheit" befriedigend, „zu unserer Zufriedenheit" ausreichend. Diese Abstufungen sind gerichtlich anerkannt.

Was nicht hineingehört

Krankheitszeiten, Elternzeit, Gewerkschaftszugehörigkeit, Betriebsratstätigkeit, Straftaten ohne Bezug zur Arbeit. Auch versteckte negative Hinweise durch Auslassungen sind unzulässig, wenn sie irreführen.

Die Form

Auf Firmenpapier, sauber, ohne Streichungen, mit Datum und Unterschrift. Kein Hinweis darauf, dass es auf Wunsch erstellt wurde.

Das Zwischenzeugnis

Bei berechtigtem Interesse – etwa bei Vorgesetztenwechsel oder anstehender Bewerbung – kann es auch während des laufenden Verhältnisses verlangt werden.

Praktisch

Muster von IHK oder Handwerkskammer nutzen und die Bewertungsstufen bewusst wählen. Wer ein zu gutes Zeugnis schreibt, kann daran gebunden sein.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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