Streng formgebunden – Fehler machen die Kündigung unwirksam.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist an strenge Formen gebunden. Fehler führen dazu, dass das Arbeitsverhältnis weiterläuft – samt Lohnanspruch.
Zwingend, mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, WhatsApp oder mit eingescannter Unterschrift ist unwirksam – ausnahmslos und unabhängig davon, ob sie angekommen ist.
Die Kündigung wird erst mit Zugang wirksam. Persönliche Übergabe mit Zeugen oder Einwurf-Einschreiben sind die sicheren Wege. Beim Einschreiben mit Rückschein liegt das Risiko der Nichtabholung beim Absender.
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Mit zunehmender Beschäftigungsdauer verlängert sie sich für den Arbeitgeber schrittweise. In der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen.
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst bei mehr als zehn Beschäftigten und nach sechs Monaten. Kleinbetriebe können ohne die dortigen Gründe kündigen – willkürlich oder diskriminierend darf es trotzdem nicht sein.
Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsräte genießen Sonderkündigungsschutz. Ohne behördliche Zustimmung ist eine Kündigung dort unwirksam – unabhängig von der Betriebsgröße.
Der Mitarbeiter hat drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage. Danach wird die Kündigung wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war.
Vor der ersten Kündigung einmal fachlich prüfen lassen. Ein Formfehler kostet mehrere Monatsgehälter.
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