Das Ende der Selbstständigkeit – steuerlich ein eigener Vorgang mit Freibetrag.
Wer die Selbstständigkeit beendet, hat mehr zu erledigen als die Gewerbeabmeldung. Steuerlich gilt die Aufgabe als Veräußerung des gesamten Betriebs.
Alle Wirtschaftsgüter, die nicht verkauft werden, gehen ins Privatvermögen über – bewertet mit dem gemeinen Wert. Die Differenz zum Buchwert ist Aufgabegewinn und zu versteuern, auch wenn kein Geld geflossen ist.
Ein abgeschriebener Transporter mit 8.000 Euro Marktwert erzeugt so 8.000 Euro steuerpflichtigen Gewinn, obwohl du ihn nur behältst.
Ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es einen Freibetrag von 45.000 Euro, der bei höheren Gewinnen abschmilzt. Zusätzlich kommt auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz in Betracht. Beides gibt es nur einmal im Leben – der Antrag will überlegt sein.
Gewerbeabmeldung beim Gewerbeamt. Mitteilung ans Finanzamt mit dem Aufgabedatum. Abmeldung bei Berufsgenossenschaft und Kammer. Letzte Umsatzsteuer-Voranmeldung und Jahreserklärung. Bei Mitarbeitern die arbeitsrechtlichen Schritte.
Sie endet nicht mit dem Betrieb. Bücher und Belege sind weitere zehn Jahre aufzubewahren – auch wenn es das Unternehmen nicht mehr gibt.
Wer nur pausieren will, kann das Gewerbe bestehen lassen und Nullmeldungen abgeben. Das vermeidet den Aufgabegewinn und hält die Option offen – sinnvoll bei vorübergehendem Ausfall.
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