Recht

Vertragsschluss

Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme – oft schneller, als einem lieb ist.

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme. Schriftform ist dafür in den meisten Fällen nicht nötig.

Mündlich reicht

Ein am Telefon vereinbarter Auftrag ist ein wirksamer Vertrag. Auch ein Handschlag auf der Baustelle. Das Problem ist nicht die Wirksamkeit, sondern der Beweis – wer was wann versprochen hat, lässt sich später selten klären.

Das verbindliche Angebot

Dein Angebot bindet dich. Nimmt der Kunde es unverändert an, ist der Vertrag geschlossen – auch wenn dir inzwischen die Kalkulation nicht mehr passt. Deshalb gehört eine Bindefrist in jedes Angebot.

Die abweichende Annahme

Antwortet der Kunde mit Änderungen, ist das keine Annahme, sondern ein neues Angebot. Erst deine Zustimmung schließt den Vertrag. Wer stillschweigend mit der Arbeit beginnt, nimmt die Änderungen an.

Schweigen

Schweigen bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung. Ausnahme im Handelsverkehr: das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Wer als Kaufmann ein solches Schreiben erhält und nicht unverzüglich widerspricht, muss den Inhalt gegen sich gelten lassen.

Wo Schriftform Pflicht ist

Bürgschaften, Grundstücksgeschäfte, befristete Arbeitsverträge, Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. In diesen Fällen ist ein mündlicher Abschluss unwirksam.

Die praktische Regel

Nach jedem mündlich vereinbarten Auftrag eine kurze Bestätigung per E-Mail: Was, bis wann, zu welchem Preis. Das dauert zwei Minuten und ist im Streitfall das entscheidende Dokument.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Wo das eine Rolle spielt

Verwandte Begriffe

Mehr aus Recht:
Verjährung · Vertragsstrafe · Impressumspflicht · Wettbewerbsrecht · Mindestlohn · Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ausführliche Artikel stehen im Wissenszentrum, die Zahlen rechnest du in den Rechnern direkt durch.

← Alle Begriffe