Eine vorab vereinbarte Zahlung bei Pflichtverletzung – mit Tücken für beide Seiten.
Eine Vertragsstrafe ist ein im Voraus vereinbarter Betrag, den eine Partei bei Verletzung einer bestimmten Pflicht zahlt. Sie soll Druck erzeugen und den Nachweis eines Schadens ersparen.
In Verträgen mit größeren Auftraggebern, vor allem bei Terminen: „Bei Überschreitung des Fertigstellungstermins 0,3 Prozent der Auftragssumme je Werktag." Und in Unterlassungserklärungen nach einer Abmahnung.
Eine Obergrenze ist üblich und sollte verhandelt werden – ohne Deckel kann die Strafe den Auftragswert übersteigen. Der Auslöser muss klar definiert sein: Welcher Termin, gemessen woran, mit welchen Verzögerungsgründen als Ausnahme.
Verzögerungen, die du nicht zu vertreten hast – fehlende Vorleistungen, verspäteter Zugang, Materialausfall beim Lieferanten – gehören ausdrücklich ausgenommen.
Vertragsstrafen in vorformulierten Klauseln unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. Unangemessen hohe Strafen sind unwirksam. Gegenüber Verbrauchern sind sie in AGB weitgehend ausgeschlossen.
Selten sinnvoll. Bei Zahlungsverzug greifen ohnehin Verzugszinsen und die Pauschale. Eine zusätzliche Vertragsstrafe wirkt gegenüber Kunden schnell abschreckend und bringt wenig.
Hier ist die Vertragsstrafe das eigentliche Risiko. Die Formulierung „nach billigem Ermessen des Gläubigers, überprüfbar durch das Gericht" ist deutlich sicherer als ein fester hoher Betrag – jeder spätere Verstoß, auch ein versehentlicher, löst sonst die volle Summe aus.
Vertragsstrafenklauseln gehören zu den drei Punkten, die man in jedem Vertrag zuerst liest.
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