Steuern

Rechnungskorrektur und Storno

Fehlerhafte Rechnungen werden nicht überschrieben, sondern förmlich berichtigt.

Eine bereits versendete Rechnung darf nicht einfach geändert und neu geschickt werden. Sie ist ein Buchungsbeleg mit fortlaufender Nummer – Korrekturen laufen über ein eigenes Dokument.

Die zwei Wege

Bei kleineren Fehlern genügt ein Berichtigungsdokument, das eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt und nur die geänderte Angabe enthält.

Bei größeren Abweichungen ist die Stornorechnung üblich: eine Gutschrift über den vollen Betrag mit eigener Rechnungsnummer und Verweis auf das Original, danach eine neue korrekte Rechnung.

Was nie passieren darf

Die alte Rechnung löschen oder überschreiben. Beides verstößt gegen die Unveränderbarkeit nach GoBD. Auch eine irrtümlich erstellte Rechnung, die nie versendet wurde, wird storniert, nicht gelöscht – sonst entsteht eine Lücke in der Nummernfolge.

Die Umsatzsteuer

Wurde zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldest du sie zunächst in voller Höhe – auch wenn sie falsch war. Die Berichtigung wirkt erst, wenn du die Rechnung korrigiert hast und, sofern der Kunde bereits Vorsteuer gezogen hat, die Rückzahlung erfolgt ist.

Der Zeitpunkt

Die Korrektur wirkt umsatzsteuerlich im Zeitraum der Berichtigung, nicht rückwirkend – außer bei bestimmten rückwirkend berichtigungsfähigen Angaben. Deshalb sollte man Fehler zügig bereinigen und nicht bis zum Jahresende sammeln.

Praktisch

Jede Buchhaltungssoftware kann Storno. Wer mit Word arbeitet, sollte sich das Verfahren einmal festlegen – und dabei bleiben.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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