Steuern

Reverse-Charge-Verfahren

Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über – im EU-Geschäft und bei bestimmten Bauleistungen.

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der Leistende die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger. Du stellst netto ohne Steuer, der Kunde meldet sie selbst an und zieht sie gleichzeitig als Vorsteuer ab.

Wann es gilt

Bei Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland, wenn beide Seiten eine gültige USt-IdNr. haben. Bei Leistungen ausländischer Unternehmer an dich. Und im Inland bei bestimmten Fällen nach § 13b UStG.

Der wichtigste Inlandsfall: Bauleistungen

Erbringst du eine Bauleistung an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, gilt Reverse-Charge. Der Nachweis läuft über die Freistellungsbescheinigung USt 1 TG, die dir der Auftraggeber vorlegt.

Das trifft Subunternehmer im Bau- und Ausbaugewerbe regelmäßig. Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie zusätzlich – und der Kunde bekommt sie nicht als Vorsteuer erstattet.

Der Rechnungshinweis

Pflicht ist ein Vermerk wie „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Ohne ihn ist die Rechnung formal fehlerhaft. Die USt-IdNr. beider Seiten gehört bei EU-Geschäften ebenfalls darauf.

Als Kleinunternehmer

Beziehst du Leistungen aus dem Ausland – Werbung, Software, Cloud-Dienste – schuldest du die Umsatzsteuer trotz Kleinunternehmerregelung. Und du darfst sie nicht als Vorsteuer abziehen. Das überrascht viele, die eine Anzeige bei einem ausländischen Anbieter schalten.

Praktisch

Bei jedem Auftrag von einem Bauunternehmen klären, ob § 13b greift. Die Frage kostet eine Minute, der Fehler kostet 19 Prozent.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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