Gründung

Handelsregister

Das öffentliche Verzeichnis der Kaufleute – für Kleingewerbetreibende freiwillig, für Gesellschaften Pflicht.

Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt und ist öffentlich einsehbar. Eingetragen sind Kaufleute und Handelsgesellschaften mit Firma, Sitz, Vertretungsverhältnissen und Gegenstand.

Wer eingetragen werden muss

Kapitalgesellschaften wie UG und GmbH sowie die OHG und KG immer. Einzelkaufleute, wenn ihr Gewerbe einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert – maßgeblich sind Umsatz, Zahl der Geschäftsvorfälle, Mitarbeiter und Anlagevermögen.

Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind nicht eintragungspflichtig.

Die freiwillige Eintragung

Möglich als eingetragener Kaufmann. Der Vorteil ist ein frei wählbarer Firmenname mit dem Zusatz „e.K." und ein professionellerer Auftritt. Der Nachteil wiegt schwerer: Mit der Eintragung wird man Kaufmann und damit buchführungspflichtig – Bilanz statt EÜR.

Für einen Einzelbetrieb ist das fast immer die schlechtere Rechnung.

Was es kostet

Notarielle Beglaubigung der Anmeldung und Gerichtskosten, zusammen typischerweise ein paar hundert Euro. Jede spätere Änderung kostet erneut.

Die Folgen der Kaufmannseigenschaft

Strengere Regeln im Handelsrecht: sofortige Rügepflicht bei Mängeln, weniger Verbraucherschutz, kürzere Fristen. Gegenüber anderen Kaufleuten gelten Handelsbräuche.

Praktisch

Wer nicht muss, lässt es. Der Imagegewinn wiegt die Buchführungspflicht in aller Regel nicht auf.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Wo das eine Rolle spielt

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