Das öffentliche Verzeichnis der Kaufleute – für Kleingewerbetreibende freiwillig, für Gesellschaften Pflicht.
Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt und ist öffentlich einsehbar. Eingetragen sind Kaufleute und Handelsgesellschaften mit Firma, Sitz, Vertretungsverhältnissen und Gegenstand.
Kapitalgesellschaften wie UG und GmbH sowie die OHG und KG immer. Einzelkaufleute, wenn ihr Gewerbe einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert – maßgeblich sind Umsatz, Zahl der Geschäftsvorfälle, Mitarbeiter und Anlagevermögen.
Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind nicht eintragungspflichtig.
Möglich als eingetragener Kaufmann. Der Vorteil ist ein frei wählbarer Firmenname mit dem Zusatz „e.K." und ein professionellerer Auftritt. Der Nachteil wiegt schwerer: Mit der Eintragung wird man Kaufmann und damit buchführungspflichtig – Bilanz statt EÜR.
Für einen Einzelbetrieb ist das fast immer die schlechtere Rechnung.
Notarielle Beglaubigung der Anmeldung und Gerichtskosten, zusammen typischerweise ein paar hundert Euro. Jede spätere Änderung kostet erneut.
Strengere Regeln im Handelsrecht: sofortige Rügepflicht bei Mängeln, weniger Verbraucherschutz, kürzere Fristen. Gegenüber anderen Kaufleuten gelten Handelsbräuche.
Wer nicht muss, lässt es. Der Imagegewinn wiegt die Buchführungspflicht in aller Regel nicht auf.
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