Was du dir nennen darfst – und wo die Grenze zur unzulässigen Firmierung verläuft.
Als nicht eingetragener Einzelunternehmer führst du keine Firma im Rechtssinn. Im Geschäftsverkehr musst du mit Vor- und Nachnamen auftreten. Eine Geschäftsbezeichnung darfst du zusätzlich verwenden.
„Thomas Meier Hausmeisterservice" oder „Hausmeisterservice Meier – Inhaber Thomas Meier". Der Name muss erkennbar bleiben. Eine reine Fantasiebezeichnung ohne Namensnennung ist unzulässig – „CleanPro Gebäudeservice" allein geht nicht.
Auf Rechnungen, im Impressum und in Verträgen gehört immer der vollständige Name dazu. Die Geschäftsbezeichnung darf im Briefkopf und in der Werbung im Vordergrund stehen.
Zusätze, die eine falsche Rechtsform vortäuschen – „GmbH", „Gesellschaft", „& Co." oder ein irreführendes „& Partner", wenn es keinen Partner gibt. Ebenso Angaben, die Größe oder Bedeutung vortäuschen: „Zentrale", „Institut", „Deutschlandweit" beim Ein-Mann-Betrieb.
Bevor du dich festlegst, prüfen: Handelsregister, das Markenregister beim DPMA und eine einfache Websuche. Wer unbedacht einen geschützten Namen verwendet, bekommt eine Abmahnung – nach Jahren, wenn Website, Fahrzeugbeschriftung und Drucksachen bereits stehen.
Die Domain zu registrieren begründet keine Namensrechte. Wer den Namen dauerhaft aufbauen will, sollte über eine Markenanmeldung nachdenken – nötig ist sie für den Start nicht.
Beschreibend statt kreativ. „Hausmeisterservice Meier" sagt in drei Wörtern, was ist, und hilft nebenbei bei der lokalen Auffindbarkeit. Fantasienamen brauchen Werbebudget, um überhaupt verstanden zu werden.
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