Förderung für Gründungen aus dem Bürgergeld – als Ermessensleistung des Jobcenters.
Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II unterstützt Bezieher von Bürgergeld bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Es ist das Gegenstück zum Gründungszuschuss, der nur bei Arbeitslosengeld I greift.
Bezug von Bürgergeld, Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit und die Einschätzung des Jobcenters, dass die Förderung zur Eingliederung erforderlich ist. Ein tragfähiges Konzept ist Voraussetzung – meist verlangt das Jobcenter einen Businessplan und eine fachkundige Stellungnahme.
Die Höhe liegt im Ermessen des Jobcenters und richtet sich nach Dauer der Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft. Bewilligt wird für bis zu 24 Monate. Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt.
Daneben gibt es die Förderung nach § 16c SGB II: Darlehen oder Zuschüsse für Sachgüter, die für die Selbstständigkeit notwendig sind – Werkzeug, Ausstattung, teils auch ein Fahrzeug. Beides lässt sich kombinieren.
Vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Jobcenter. Wer erst gründet und dann fragt, hat den Anspruch verspielt. Es gibt keinen Rechtsanspruch – die Qualität des Konzepts entscheidet.
Einkommen aus der Selbstständigkeit wird auf das Bürgergeld angerechnet, mit Freibeträgen. Gerechnet wird nach vorläufiger Schätzung und am Ende des Bewilligungszeitraums abschließend. Wer zu optimistisch schätzt, bekommt zu wenig; wer zu niedrig schätzt, muss zurückzahlen.
Die Förderung überbrückt die Anlaufzeit, sie ersetzt kein Geschäftsmodell. Entscheidend bleibt, ob die Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren trägt.
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