Gründung

Gewerbeummeldung und -abmeldung

Änderungen und das Ende des Gewerbes sind meldepflichtig – sonst laufen Beiträge weiter.

Nicht nur die Anmeldung ist Pflicht. Auch jede wesentliche Änderung und die Aufgabe des Gewerbes sind dem Gewerbeamt anzuzeigen.

Wann umzumelden ist

Bei Verlegung des Betriebssitzes innerhalb derselben Gemeinde. Bei Erweiterung oder Wechsel der Tätigkeit. Bei Änderung der Rechtsform. Bei Aufnahme oder Ausscheiden von Gesellschaftern.

Zieht der Betrieb in eine andere Gemeinde, ist dort neu anzumelden und am alten Ort abzumelden – keine Ummeldung.

Die Tätigkeitserweiterung

Der häufigste Anlass. Wer als Hausmeisterservice angemeldet ist und zusätzlich Entrümpelungen anbietet, sollte das eintragen lassen. Es kostet wenige Euro und vermeidet Diskussionen mit Versicherung und Kammer, wenn etwas passiert.

Die Abmeldung

Sie ist der Punkt, an dem es teuer wird, wenn man sie vergisst. Ohne Abmeldung laufen IHK- oder Kammerbeiträge weiter, das Finanzamt erwartet weiter Erklärungen, die Berufsgenossenschaft rechnet weiter ab. Rückwirkende Abmeldungen werden nur eingeschränkt akzeptiert.

Was dazugehört

Neben dem Gewerbeamt: Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Kammer, Versicherungen, gegebenenfalls die Handwerksrolle. Das Gewerbeamt informiert zwar weiter, aber verlassen sollte man sich darauf nicht.

Ruhen lassen

Wer nur pausiert, meldet nicht ab, sondern gibt Nullmeldungen ab. Beiträge können auf Antrag reduziert werden.

Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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