Wenn der Kunde endgültig nicht zahlt – steuerlich und kaufmännisch richtig behandelt.
Ein Forderungsausfall entsteht, wenn eine Rechnung uneinbringlich wird. Das ist ärgerlich, aber Teil des Geschäfts – entscheidend ist, wie viel Schaden man zulässt.
Bei der EÜR wirkt sich ein Ausfall automatisch aus: Es gab nie eine Einnahme, also nichts zu versteuern. Ein zusätzlicher Abzug entsteht nicht – außer für bereits gezahltes Material.
Wichtig ist die Umsatzsteuer. Bei Soll-Versteuerung hast du sie bereits abgeführt. Wird die Forderung uneinbringlich, kannst du die Umsatzsteuer berichtigen und zurückholen. Bei Ist-Versteuerung stellt sich die Frage nicht.
Nicht schon bei der ersten Mahnung. Erforderlich sind ernsthafte Beitreibungsversuche oder objektive Anhaltspunkte – Insolvenz, erfolglose Vollstreckung, unbekannter Aufenthalt.
Bonitätsauskunft bei größeren Neukunden. Anzahlung und Abschlagszahlungen, sodass kein großer offener Betrag entsteht. Kurze Zahlungsziele. Zügiges Mahnen. Und Eigentumsvorbehalt in den AGB.
Das eigentliche Risiko ist nicht der einzelne Ausfall, sondern die Abhängigkeit. Wer 60 Prozent seines Umsatzes mit einem Auftraggeber macht, hat kein Forderungsrisiko, sondern ein Existenzrisiko.
Nach zwei erfolglosen Versuchen entscheiden: weiterverfolgen oder abschreiben. Beides ist legitim. Was Geld kostet, ist das monatelange Nachlaufen ohne Entscheidung.
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